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Oberbadischer Blasmusikverband "Breisgau" e.V.      

Zitat aus <1>

5.4 Datenübermittlung an Dachverbände und andere Vereine

Dachverbände, bei denen ein Verein Mitglied ist, sind im Verhältnis zu seinen Mitgliedern datenschutzrechtlich Dritte. Personenbezogene Daten der eigenen Mitglieder dürfen an andere Vereine im Rahmen der Erforderlichkeit nur übermittelt werden, soweit diese dort benötigt werden, um die Vereinsziele des übermittelnden Vereins oder um die Ziele des anderen Vereins zu verwirklichen, etwa bei der überregionalen Organisation eines Turniers, und sofern keine Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen (Art. 6 Abs. 1 lit. b) und lit f) DS-GVO; s. o. Nr. 2.1).
Ist ein Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder regelmäßig einer Dachorganisation - beispielsweise einem Bundes- oder Landesverband - zu übermitteln (etwa in Form von Mitgliederlisten), sollte dies in der Vereinssatzung geregelt werden. Dadurch wird klargestellt, dass die Übermittlung im Vereinsinteresse erforderlich ist und keine Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Vereinsmitglieder
überwiegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO). Fehlt eine Satzungsregelung, sollten die Mitglieder (Neumitglieder möglichst bereits im Aufnahmeverfahren) über die Übermittlung ihrer Daten an die Dachorganisation und den Übermittlungszweck informiert und ihnen Gelegenheit zu Einwendungen gegeben werden. Der Verein ist darüber hinaus verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm weitergegebenen Mitgliederdaten vom Dritten nicht zweckentfremdet genutzt werden (etwa durch Verkauf der Mitgliederadressen für Werbezwecke) oder dies allenfalls mit Einverständnis des Vereins und Einwilligung der betroffenen Mitglieder geschieht.

Unsere Interpretation (bitte beachten Sie, dass es sich auch hier nicht um eine rechtsverbindliche Auskunft unsererseits handelt)

Die Vereine sind gegenüber dem OBV, sowie der OBV gegenüber dem BDB, verpflichtet, die in der Jahresmeldung enthaltenen Daten zu übermitteln. Gründe dafür sind z.B. Berechnung von Verbandsbeiträgen, Datengrundlagen für Ehrungen, GEMA-Pauschalbeiträge, vom Verein abgeschlossene Versicherung etc. Deshalb ist keine Einwilligung erforderlich.

Dokumentieren Sie die Übermittlung in der Datenschutzordnung Ihres Vereins. Damit erledigen Sie den Punkt "fehlt eine Satzungsregelung".

Nicht zulässig ohne Einwillung ist Datenweitergabe zum Beispiel für "gib mir bitte mal eure Mitgliederliste, der xyz-Verein möchte gerne die Musiker ansprechen, ob sie beim Fest hinter der Theke helfen".

<1> https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/03/OH-Datenschutz-im-Verein-nach-der-DSGVO.pdf

 

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